Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf die Dauer von längstens drei Jahren. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Wurde aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Anwendung des § 66 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Bezieht die Beamtin oder der Beamte Gebühren, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der letzten Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/8#abs-2 (2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Bei einem Eintritt in den Ruhestand während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wird das Ruhegehalt entsprechend der Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/8#abs-3 (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird während der Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Der Kürzungsbetrag kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung monatlich vorab an den Dienstherrn entrichtet werden; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/8#abs-4 (4) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf eine Beförderung nicht vorgenommen werden. Das Beförderungsverbot beginnt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende übermäßige Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Ergeben sich erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung Gesichtspunkte, die für eine Abkürzung sprechen, kann der Landespersonalausschuss diese zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/8#abs-5 (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung ineinem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Absatz4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 8 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 15.09.2011 – 2 L 316/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.11.2022 – 31 A 691/21.OZitiert von 5
- OVG NRW, 18.04.2018 – 3d A 12/17.0
- OVG NRW, 28.06.2016 – 3d A 1814/13.OZitiert von 9
- VG Düsseldorf, 17.07.2023 – 35 K 1148/22
- VG Münster, 28.10.2021 – 20 K 1176/19.O
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 18/23Relevanz von Fehlern im behördlichen Verfahren für die Rechtmäßigkeit einer DisziplinarverfügungZitiert von 16
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.